27. April 2023
Pflichtteil und Schenkung von Todes wegen
Erbe auf Grund eines Pflichtteilanspruchs
Der Erblasser kann im Testament bestimmte Personen von der
gesetzlichen Erbfolge
ausschließen. Sind dies
Abkömmlinge, Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) oder der überlebende Ehegatte, so haben sie Anspruch
auf den gesetzlichen Pflichtteil. Das gilt auch, wenn sie zwar Erbe oder Vermächtnisnehmer sind, ihr Erbteil jedoch
weniger als den Pflichtteil ausmacht (§ 2305 BGB).
Der Pflichtteil kann nur bei schweren Verstößen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten entzogen werden; er
besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Bei der Zugewinngemeinschaft kann der von der
gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte sowohl den Ausgleich des Zugewinns als auch den Pflichtteil
verlangen. Dieser bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbteil, und wenn der Ehegatte zugleich Erbe oder
Vermächtnisnehmer geworden ist, nach dem vorenthaltenen gesetzlichen Erbteil.
Die Höhe des Pflichtteils hängt vom Wert des Nachlasses ab. Der Erbteil sowie Vermächtnisse und Auflagen dürfen
aber bei der Bewertung des Nachlasses für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Frühere
Zuwendungen werden auf den Pflichtteil angerechnet, wenn dies bereits bei der Zuwendung vom Erblasser bestimmt
worden war.
Der Pflichtteil ist ein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter
Anspruch gegen den Erben;
er ist nur dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird. Unterbleibt die gerichtliche Geltendmachung
oder wird ausdrücklich auf den Pflichtteil verzichtet, so fehlt es an einem steuerpflichtigen Erwerb.
Steuerpflichtig ist jede Abfindung, die für den Verzicht auf den Pflichtteil gewährt wird. Der Pflichtteil wird als
Forderung beim Erben erfasst und als Erbverbindlichkeit beim Nachlass abgezogen.
Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
Als Schenkung auf den Todesfall wird eine Schenkung bezeichnet, die nur unter der Bedingung wirksam werden soll,
dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Auf eine solche Schenkung finden die rechtlichen Vorschriften über
letztwillige Verfügungen, also Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag, Anwendung (§ 2301 BGB). Der Erwerb auf Grund
einer solchen Schenkung gilt deshalb auch rechtlich als Erwerb von Todes wegen.
Als Schenkung auf den Todesfall gilt aber auch der auf einem
Gesellschaftsvertrag
beruhende Übergang des Anteils
eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der merkantile Wert, der sich
für den Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers ergibt, etwaige dafür zu leistende Abfindungen übersteigt. Diese
Regelung gilt allerdings nur für Erbfälle, die nach dem Ableben eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle
vertraglichen Regelungen nach der Rechtslage noch unter dem Gesichtspunkt der
Schenkung unter Lebenden
zu betrachten.
Die gesetzliche Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die mit den erbrechtlichen Regelungen beabsichtigten
Vermögensverhältnisse erst beim Tode eines Erblassers eintreten, und sich daher die Auswirkungen einer Vereinbarung
bei Abschluss eines Erbvertrages nur schwer beurteilen lassen. Derartige vertragliche Vereinbarungen mit einer
aufschiebenden Wirkung
sind den Schenkungsversprechen auf den Todesfall annähernd gleichgesetzt. Sie haben mit diesen gemeinsam, dass der
tatsächliche Vermögensanfall erst beim Tode einer Person erfolgt. Es ist daher aus Gründen der Gerechtigkeit
geboten, die objektive Bereicherung, die ein Alleinerbe
beim Tod des Erblassers unmittelbar oder mittelbar auf Grund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen auf Kosten
eventueller Miterben erfährt, der Erbengemeinschaft durch Schenkung auf den Todesfall zuzuordnen.
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