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27. April 2023
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Pflichtteil und Schenkung von Todes wegen

Erbe auf Grund eines Pflichtteilanspruchs

Der Erblasser kann im Testament bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Sind dies Abkömmlinge, Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) oder der überlebende Ehegatte, so haben sie Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Das gilt auch, wenn sie zwar Erbe oder Vermächtnisnehmer sind, ihr Erbteil jedoch weniger als den Pflichtteil ausmacht (§ 2305 BGB).
Der Pflichtteil kann nur bei schweren Verstößen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten entzogen werden; er besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Bei der Zugewinngemeinschaft kann der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte sowohl den Ausgleich des Zugewinns als auch den Pflichtteil verlangen. Dieser bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbteil, und wenn der Ehegatte zugleich Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, nach dem vorenthaltenen gesetzlichen Erbteil.
Die Höhe des Pflichtteils hängt vom Wert des Nachlasses ab. Der Erbteil sowie Vermächtnisse und Auflagen dürfen aber bei der Bewertung des Nachlasses für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Frühere Zuwendungen werden auf den Pflichtteil angerechnet, wenn dies bereits bei der Zuwendung vom Erblasser bestimmt worden war.
Der Pflichtteil ist ein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch gegen den Erben; er ist nur dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird. Unterbleibt die gerichtliche Geltendmachung oder wird ausdrücklich auf den Pflichtteil verzichtet, so fehlt es an einem steuerpflichtigen Erwerb. Steuerpflichtig ist jede Abfindung, die für den Verzicht auf den Pflichtteil gewährt wird. Der Pflichtteil wird als Forderung beim Erben erfasst und als Erbverbindlichkeit beim Nachlass abgezogen.

Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall

Als Schenkung auf den Todesfall wird eine Schenkung bezeichnet, die nur unter der Bedingung wirksam werden soll, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Auf eine solche Schenkung finden die rechtlichen Vorschriften über letztwillige Verfügungen, also Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag, Anwendung (§ 2301 BGB). Der Erwerb auf Grund einer solchen Schenkung gilt deshalb auch rechtlich als Erwerb von Todes wegen.
Als Schenkung auf den Todesfall gilt aber auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der merkantile Wert, der sich für den Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers ergibt, etwaige dafür zu leistende Abfindungen übersteigt. Diese Regelung gilt allerdings nur für Erbfälle, die nach dem Ableben eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle vertraglichen Regelungen nach der Rechtslage noch unter dem Gesichtspunkt der Schenkung unter Lebenden zu betrachten.
Die gesetzliche Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die mit den erbrechtlichen Regelungen beabsichtigten Vermögensverhältnisse erst beim Tode eines Erblassers eintreten, und sich daher die Auswirkungen einer Vereinbarung bei Abschluss eines Erbvertrages nur schwer beurteilen lassen. Derartige vertragliche Vereinbarungen mit einer aufschiebenden Wirkung sind den Schenkungsversprechen auf den Todesfall annähernd gleichgesetzt. Sie haben mit diesen gemeinsam, dass der tatsächliche Vermögensanfall erst beim Tode einer Person erfolgt. Es ist daher aus Gründen der Gerechtigkeit geboten, die objektive Bereicherung, die ein Alleinerbe beim Tod des Erblassers unmittelbar oder mittelbar auf Grund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen auf Kosten eventueller Miterben erfährt, der Erbengemeinschaft durch Schenkung auf den Todesfall zuzuordnen.
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