27. April 2023
Angestellte Außendienstmitarbeiter
Für angestellte Außendienstmitarbeiter gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Akquisition neuer
Auftraggeber oder im Rahmen der Kundenbetreuung tätig werden, grundsätzlich zunächst all das, was allgemein
bezüglich der Angestellten eines Unternehmens gilt. Sie dürfen, wenn sie als Angestellte des Arbeitgebers
anzusehen sind, sowohl an Stelle des Arbeitgebers nach seinen
Weisungen
für diesen Werbung betreiben und neue Aufträge — bei entsprechender Vollmacht - verbindlich für den Unternehmer
abschließen, sowie auch Kundenbesuche durchführen, Geld entgegennehmen, Ratenzahlungs- und andere Vereinbarungen
abschließen und so weiter.
Es gibt im wesentlichen drei Bereiche, die besonders bei der Beschäftigung von angestellten Mitarbeitern im
Außendienst zu beachten sind:
- Die Ausgestaltung der mit ihnen abzuschließenden Verträge
- Die Pflichten des Unternehmers bei der Auswahl und vor dem Einsatz von Außendienstmitarbeitern
- Die Pflichten des Unternehmers beim Einsatz von Außendienstmitarbeitern
Notwendiger Inhalt der mit den Außendienstmitarbeitern abzuschließenden Verträge.
(1) Aus dem
Anstellungsvertrag
muss zweifelsfrei die „Angestellteneigenschaft" des Außendienstmitarbeiters hervorgehen, d.h. vor allem die ihm
gegenüber bestehende Weisungsbefugnis. In der Regel wird daher ein Anstellungsvertrag in Form eines Teil- oder
Vollzeitarbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sein.
Das schließt nicht aus, dass mitarbeitende Familienangehörige
im Außendienst eingesetzt werden. Soll in diesen Fällen wegen der Unentgeltlichkeit der von den Angehörigen
erbrachten Arbeitsleistung von einem schriftlichen Anstellungsvertrag abgesehen werden, ist es gleichwohl — im
Interesse des Unternehmers — erforderlich, den Angehörigen schriftlich auf die von ihm einzuhaltenden
arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen, und die erfolgte Belehrung bzw. Verpflichtung von ihm unterschreiben zu
lassen.
(2) Im normalen Anstellungsvertrag muss neben der allgemeinen Weisungsbefugnis die Verpflichtung des
Mitarbeiters zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie
insbesondere zur Beachtung der vom Arbeitgeber vorzugebenden Verhaltensanweisungen entweder bei der Werbung oder im
Umgang mit den Kunden geregelt werden. Erfolgt dies nicht im Anstellungsvertrag selbst, ist hierüber eine
schriftliche Anlage zum Vertrag zu erstellen, die der Mitarbeiter im Falle der Anstellung zu unterschreiben hat.
Das gleiche gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen, also in den Fällen, in denen kein Anstellungsvertrag
geschlossen wird.
(3) Vertraglich regelungsbedürftig ist darüber hinaus die Vergütungsfrage. Am einfachsten ist für solche
Fälle eine reine Festgehaltsregelung; daneben ist aber auch eine Kombination von Grundgehalt und erfolgsbezogener
Prämienzahlung möglich. Prinzipiell zulässig sind beide Varianten, sie sind jedoch in der konkreten Ausgestaltung
an zwei Prämissen auszurichten: Zum einen soll zwar die Prämien-/Provisionsregelung
dem Außendienstmitarbeiter einerseits einen Anreiz bieten, gute Arbeit zu erbringen. Andererseits darf eine solche
Regelung jedoch nicht dazu führen, dass der Mitarbeiter um des Erfolgs Willen dazu verleitet wird, die Werbung oder
die Akquisition mit Mitteln zu betreiben, die mit dem Ruf und dem Ansehen des Unternehmers nicht zu vereinbaren
sind; womit also die Regelung bezüglich der Prämien-/Provisionszahlung die Gefahr birgt, dass der Mitarbeiter sich
über vorgeschriebene Verhaltensweisen gegenüber potentiellen Auftraggebern hinwegsetzt. Um dieser Gefahr
entgegenzuwirken, müssen mindestens 50% des durchschnittlichen Jahresbruttoverdienstes als Festgehalt gezahlt
werden.
(4) Es empfiehlt sich darüber hinaus, dem Außendienstmitarbeiter schon im Vertrag für den Fall der
schuldhaften Verletzung der ihm vorgegebenen Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen, und für schwerwiegende Fälle
die sofortige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unverzüglich
anzudrohen.
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