27. April 2023
Die Einziehungsermächtigung
Von einer Einziehungsermächtigung wird gesprochen, wenn dem Ermächtigten nicht die volle Forderung übertragen wird,
er vielmehr nur einen Teil der Forderung erhält, aufgrund dessen er die Forderung nach außen im eigenen Namen
geltend machen kann; entweder auf Leistung an sich selbst oder an den Gläubiger. Nachteile dieser Form der
Berechtigung bestehen kaum, deshalb ist unerheblich, ob zu ihrem Einzug auch ein weiterer Schuldner herangezogen
werden muss.
Von der Vollabtretung und der
fiduziarischen Abtretung
unterscheidet sie sich dadurch, dass der Ermächtigte im
Außenverhältnis gerade nicht die volle Stellung als Gläubiger erhält, - diese bleibt dem ermächtigenden Gläubiger
erhalten. Deshalb kann der Schuldner ihm alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, welche ihm auch im
Verhältnis zum Gläubiger zustehen; Gegenforderungen des Schuldners gegen den Gläubiger sind in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung.
Die
gerichtliche Geltendmachung
der offenen Forderung geschieht dadurch, dass sie im eigenen Namen
geltend gemacht wird. Das ist der Fall einer Prozessführung vor einem Amtsgericht oder Landgericht, welche nur
zulässig ist, wenn der Kläger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Form der Geltendmachung hat.
Ein solcher Anspruch liegt vor, wenn das Inkassounternehmen einen Anspruch auf Erfolgsprovision hat. Dasselbe gilt,
wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Honorar eines Rechtsanwalts besteht. Rein prozessrechtlich steht einer Klage
des Inkassounternehmens gegen den Schuldner aufgrund der abgetreteten Forderung nichts im Wege.
Inhalt einer Forderungsabtretung kann auch sein, dass der Gläubiger trotz der Abtretung auch weiterhin selbst
befugt sein soll, die
offene Forderung einzuziehen.
In diesem Fall enthält die Vereinbarung zugleich eine Vollmacht zugunsten des Abtretenden. Ob dies der Fall ist,
ist eine Frage des Wortlauts des Kaufvertrages und seiner Interpretation.
In jedem Fall bleibt der Gläubiger auch in der Zwangsvollstreckung
Forderungsinhaber,
und trotz der Abtretung bzw. wegen der ihm vom Neugläubiger erteilten oder vom ihm selbst vorbehaltenen
Zahlungsaufforderung, befugt, weiterhin die Zahlung an sich zu verlangen.
Einziehungsvollmacht
Eine weitere mögliche Form der Berechtigung des Inkassounternehmens ist die Einziehungsvollmacht. Hier tritt der
Anwalt in fremdem Namen, nämlich im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers, an den Schuldner heran. Eine
Übertragung der Forderung findet nicht statt. Die Zahlung an den Bevollmächtigten steht der Zahlung an den
Gläubiger selbst gleich. Die Voraussetzungen der §§ 185, 362 Abs. 2 BGB brauchen also nicht vorzuliegen weil es
sich nicht um einen Fall der Leistung an einen Dritten zum Zweck der Erfüllung im Sinn des § 362 Abs. 2 BGB
handelt.
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