27. April 2023
Die Verjährung offener Forderungen
Ein häufiges Problem ist der Ausschluss der Verjährungskontrolle und damit der Ausschluss der Haftung für eine
Verjährung übergebener Forderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier ist zunächst zu klären, ob nicht
dadurch das eigentliche Hauptleistungsversprechen des Vertragspartners ausgehöhlt und damit entwertet wird.
Kontrollfähig sind Klauseln, welche in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und Zweck des Vertrages
Einschränkungen, Veränderungen oder Ausgestaltungen vertragstypischer Leistungen enthalten, die der Gegner des
Verwenders nicht erwarten darf. Maßgebend ist, ob von dem Leistungsbild abgewichen wird, welches sich in Anwendung
von § 242 BGB zum Vertragsinhalt, einschließlich der vertraglichen Nebenpflichten, ergibt. Entscheidend ist die
Verkehrsauffassung zum typischen Vertragsinhalt, hier also, ob von einem Inkassounternehmen
vom Verkehr die Kontrolle der Verjährungsfristen erwartet wird.
Dabei ist wesentlich, dass der Mandant seine Unterlagen vollständig an das Inkassounternehmen übergibt, und selbst
mit der Forderung nichts mehr zu tun hat, solange nicht ein Rechtsstreit geführt werden muss. Wesentlich dürfte
auch die Länge der Verjährungsfrist sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Inkassofällen bei nicht
titulierten Forderungen drei Jahre. Uberwiegend wird die zweijährige Frist des § 196 Abs. 1 BGB, oder die
vierjährige der § 196 Abs. 2, § 197 BGB gelten. Wird die
unbezahlte Forderung
dem Inkassounternehmen für zwei Jahre zum Einzug übergeben, dann wird die Verjährungskontrolle mit erwartet werden
müssen, so dass ihr Ausschluss an §§ 9 ff. AGBG zu messen ist. Dies folgt aus § 8 AGBG, der die Kontrollfähigkeit
einschränkt.
Der Schutz vor überraschenden Klauseln und der Schutz durch das Transparenzgebot kommen hinzu. Deutliche Hinweise
auf den Ausschluss einer Verjährungskontrolle können deshalb nur die zuletzt genannten Hindernisse für die
Wirksamkeit solcher Klauseln überwinden helfen; die erforderliche Inhaltskontrolle wird durch Hinweise nicht
beseitigt.
Handelt es sich um Forderungen, welche erst nach 30 Jahren verjähren, vor allem um
titulierte Forderungen,
dann wird die Kontrolle nicht zum vom Verkehr typischerweise erwarteten Inhalt gehören, wenn die Dauer des
Inkassovertrages deutlich kürzer ist. Für die Inhaltskontrolle ist zwischen Verwendung gegenüber Unternehmern und
privaten Verbrauchern zu unterscheiden:
Wird die Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet, so gelten die Regelungen zu Verzugszinsen und Verzugsschaden:
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Kunden, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
Vertreters oder eines ausländischen Käufers beruht, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Bestimmung, durch die
für den Fall des
Zahlungsverzugs des Kunden
Rechte des anderen Vertragsteils (etwa auf Schadensersatz) eingeschränkt werden.
Für die Geltendmachung des Verzugsschadens wird auch ein Ausschluss der Haftung für nur leichte Fahrlässigkeit bei
kurzen Lieferffristen kaum möglich sein. Zulässig ist allerdings die Einschränkung, wenn der Mandant die
Wahlmöglichkeit zwischen einem Preis für die volle Leistung und einem niedrigeren Preis bei Ausschluss der
Sanktionen bei Lieferverzug hat, sofern der Preisunterschied nicht überproportional ist, und ferner, wenn der
Anwalt eine Schadensversicherung nicht für sich, sondern zugunsten des Mandanten abgeschlossen hat, jedenfalls
dann, wenn in den Vertragsbedingungen hierauf deutlich hingewiesen wird.
Unternehmer und Verbraucher
Gegenüber Unternehmern ist ein weitergehender Ausschluss der Haftung möglich, weil § 11 AGBG wegen § 24 AGBG nicht
gilt. Wegen der Geltung des § 9 AGBG auch bei Verwendung gegenüber Vollkaufleuten und anderen Unternehmern ist aber
zu prüfen, ob der Ausschluss oder die Einschränkung einer Haftung nicht den Grundgedanken des Verbraucherschutzes
widerspricht. Entscheidend dafür ist, ob und inwieweit ein Verbraucher unter Berücksichtigung der typischen
Verhältnisse des Marktes und der typischen Gefahren und Risiken auf die Einhaltung von bestimmten Zusicherungen
vertrauen kann. Die volle
Übertragung der offenen Forderung
an Dritte ist danach nicht gerechtfertigt. Zulässig wird ein Ausschluss der Verjährung für leichte Fahrlässigkeit
sein. Allerdings darf das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist nicht grob fahrlässig verursacht sein.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die Frage der Einbeziehung der
vertraglichen Bestimmungen
und der überraschenden Klausel. Die Argumentation des zahlungsunwilligen Kunden ist eine solche auf der Ebene von
§ 3 AGBG, nicht aber aus § 9 AGBG.
Dies ist eine nur zu Testzwecken programmierte, private Webseite. Sämtliche Inhalte sind Blindtexte und rein fiktiv.