3. Mai 2022
Die abgetretene Forderung
Liegt der Fall einer Vollabtretung vor, so kann sich die Frage der Prozessführungsbefugnis nicht stellen. Es wird
ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Trotzdem werden auch in diesem Fall Zweifel aufgeworfen, und
zwar aus berufsrechtlichen Gründen. Im Bereich der Prozessführungsbefugnis muss geklärt werden, ob rechtliche
Schranken sich auf das Prozessrecht auswirken. Für den Fall der Vollabtretung ist diese Frage inzwischen
gerichtlich geklärt: Die Prozessführungsbefugnis wird durch die Beschränkung der
Inkassoerlaubnis
nicht berührt, sofern sich das Inkassounternehmen durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt.
Nichts anderes gilt, wenn eine fiduziarische Vollabtretung (Inkassozession) vorliegt, weil dann ein Fall der
Vollabtretung im Außenverhältnis gegeben ist. Nur im Innenverhältnis zum Gläubiger bestehen treuhänderische
Beschränkungen, weil ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Auch dieser Fall ist bereits
entschieden worden; es steht der
Einziehungsermächtigung
nicht entgegen, wenn das Inkassounternehmen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Ein eigenes Interesse des
Zessionars (also des Inkassounternehmens) wird nicht verlangt.
Prozessuale Durchsetzung
Für beide Fälle stellt sich auch nicht die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Klage vor einem
Zivilgericht vorliegen, insbesondere ob das klagende Inkassounternehmen ein eigenes rechtliches Interesse hat,
weil ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Anders ist dies bei einer Klage des
Inkassounternehmens aufgrund einer
Einziehungsermächtigung:
Es wird eine Klage im eigenen Namen erhoben, geltend gemacht wird aber ein fremdes Recht. Es ist deutlich
erkennbar, weshalb für diesen Fall unter den rechtlichen Aspekten etwas anderes gilt, als bei einer fiduziarischen
Vollabtretung. Auch bei dieser bleiben rechtliche Beschränkungen ohne Einfluss, wenn das Inkassounternehmen durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse liegt in Inkassofallen im Fall
einer Einziehungsermächtigung stets vor.
Das Inkassounternehmen erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, oft auch — beim sogenannten
Russeninkasso
- eine Erfolgsprovision. Allerdings wird bei Vorliegen einer Einziehungsermächtigung die Klage gegen den säumigen
Schuldner immer im Namen des Gläubigers erhoben. Die entscheidenden Unterschiede zwischen Vollabtretungen und
fiduziarischen Vollabtretungen treten in diesem Zusammenhang nicht deutlich hervor bzw. fallen nicht ins Gewicht.
Wird ein Prozess eingeleitet, kann zugleich geklärt werden, ob die geltend gemachte Forderung dem Kläger (also dem
Gläubiger) auch nach materiellem Recht zusteht, und ob er
aktivlegitimiert
ist. Dabei ist zwischen der Beurteilung des Inkassovertrages und der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen zu
unterscheiden.
Inkassoauftrag
Ist dem Inkassounternehmen ein Einziehungsauftrag erteilt, so unterbricht die Erhebung der Klage in jedem Fall die
Verjährung der Forderung.
Dies gilt auch dann, wenn das eigene wirtschaftliche Interesse verneint und die Klage deshalb als unzulässig
abgewiesen werden würde. Es wird hier namentlich auf die materiellrechtlich Berechtigung abgestellt, und diese ist
von der prozessualen Zulässigkeit der Klage vor einem Gericht am Wohnsitz des Schuldners zu trennen. Voraussetzung
ist nur, dass die Einziehung offengelegt ist und allen Gläubigern bekannt war.
Nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger kann auch ein russisches Inkassounternehmen verpflichtet sein, eine Klage
zum Zweck der
Verjährungsunterbrechung
zu erheben. Im Fall des Verzugs kann diese Klage allerdings auch vom
Gläubiger selbst erhoben werden, weil er mit der Erteilung des Inkassoauftrags seine eigene Rechtsstellung als
Gläubiger nicht aufgegeben hat.
Unabhängig davon würde eine Klage des Gläubigers die Verjährung in jedem Fall
unterbrechen, so wie die Klage des Inkassounternehmens gegen den Schuldner immer verjährungsunterbrechend im Sinne
des § 209 BGB wirkt, weil das Inkassounternehmen materiell Berechtigter ist und daher zur gerichtlichen
Geltendmachung befugt ist.
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