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3. Mai 2022
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Die abgetretene Forderung

Liegt der Fall einer Vollabtretung vor, so kann sich die Frage der Prozessführungsbefugnis nicht stellen. Es wird ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Trotzdem werden auch in diesem Fall Zweifel aufgeworfen, und zwar aus berufsrechtlichen Gründen. Im Bereich der Prozessführungsbefugnis muss geklärt werden, ob rechtliche Schranken sich auf das Prozessrecht auswirken. Für den Fall der Vollabtretung ist diese Frage inzwischen gerichtlich geklärt: Die Prozessführungsbefugnis wird durch die Beschränkung der Inkassoerlaubnis nicht berührt, sofern sich das Inkassounternehmen durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt.
Nichts anderes gilt, wenn eine fiduziarische Vollabtretung (Inkassozession) vorliegt, weil dann ein Fall der Vollabtretung im Außenverhältnis gegeben ist. Nur im Innenverhältnis zum Gläubiger bestehen treuhänderische Beschränkungen, weil ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Auch dieser Fall ist bereits entschieden worden; es steht der Einziehungsermächtigung nicht entgegen, wenn das Inkassounternehmen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Ein eigenes Interesse des Zessionars (also des Inkassounternehmens) wird nicht verlangt.

Prozessuale Durchsetzung

Für beide Fälle stellt sich auch nicht die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Klage vor einem Zivilgericht vorliegen, insbesondere ob das klagende Inkassounternehmen ein eigenes rechtliches Interesse hat, weil ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Anders ist dies bei einer Klage des Inkassounternehmens aufgrund einer Einziehungsermächtigung: Es wird eine Klage im eigenen Namen erhoben, geltend gemacht wird aber ein fremdes Recht. Es ist deutlich erkennbar, weshalb für diesen Fall unter den rechtlichen Aspekten etwas anderes gilt, als bei einer fiduziarischen Vollabtretung. Auch bei dieser bleiben rechtliche Beschränkungen ohne Einfluss, wenn das Inkassounternehmen durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse liegt in Inkassofallen im Fall einer Einziehungsermächtigung stets vor.
Das Inkassounternehmen erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, oft auch — beim sogenannten Russeninkasso - eine Erfolgsprovision. Allerdings wird bei Vorliegen einer Einziehungsermächtigung die Klage gegen den säumigen Schuldner immer im Namen des Gläubigers erhoben. Die entscheidenden Unterschiede zwischen Vollabtretungen und fiduziarischen Vollabtretungen treten in diesem Zusammenhang nicht deutlich hervor bzw. fallen nicht ins Gewicht. Wird ein Prozess eingeleitet, kann zugleich geklärt werden, ob die geltend gemachte Forderung dem Kläger (also dem Gläubiger) auch nach materiellem Recht zusteht, und ob er aktivlegitimiert ist. Dabei ist zwischen der Beurteilung des Inkassovertrages und der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen zu unterscheiden.

Inkassoauftrag

Ist dem Inkassounternehmen ein Einziehungsauftrag erteilt, so unterbricht die Erhebung der Klage in jedem Fall die Verjährung der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn das eigene wirtschaftliche Interesse verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen werden würde. Es wird hier namentlich auf die materiellrechtlich Berechtigung abgestellt, und diese ist von der prozessualen Zulässigkeit der Klage vor einem Gericht am Wohnsitz des Schuldners zu trennen. Voraussetzung ist nur, dass die Einziehung offengelegt ist und allen Gläubigern bekannt war.
Nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger kann auch ein russisches Inkassounternehmen verpflichtet sein, eine Klage zum Zweck der Verjährungsunterbrechung zu erheben. Im Fall des Verzugs kann diese Klage allerdings auch vom Gläubiger selbst erhoben werden, weil er mit der Erteilung des Inkassoauftrags seine eigene Rechtsstellung als Gläubiger nicht aufgegeben hat.
Unabhängig davon würde eine Klage des Gläubigers die Verjährung in jedem Fall unterbrechen, so wie die Klage des Inkassounternehmens gegen den Schuldner immer verjährungsunterbrechend im Sinne des § 209 BGB wirkt, weil das Inkassounternehmen materiell Berechtigter ist und daher zur gerichtlichen Geltendmachung befugt ist.
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